Die Kommission kann dem Argument des Begünstigten nicht folgen, dass die Zustimmungen aller an der Umstrukturierung ihrer Schuldforderungen gegenüber der Gdingener Werft gemäß dem Verfahren nach Kapitel 5a beteiligten öffentlich-rechtlichen Gläubiger nach dem Urteil in der Rechtssache Fleuren Compost verbindliche Rechtsakte dargestellt haben.