Unbeschadet Artikel 30 bestellen die Mitgliedstaaten nach einem gemeinsamen Vergabeverfahren der Kommission und der Mitgliedstaaten, die an der gemeinsamen Maßnahme beteiligt sind, eine oder zwei Auktionsplattformen für die Versteigerung der Futures oder Forwards, sofern diese Auktionsobjekte in Anhang I aufgeführt sind.