Selbst wenn die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Behauptung, dass das Forschungsergebnis nicht verbreitet wurde und das Forschungsinstitut Marintek die Eigentumsrechte für den Verkauf des Programms erhalten hatte, zutreffen sollte, läge somit kein Verstoß gegen die Bestimmungen des zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden FuE-Leitfadens vor.