Die von einem Verarbeiter erzeugte Zuckermenge kann als Erzeugung des Auftraggebers angesehen werden, wenn ein Fall höherer Gewalt, der durch den Mitgliedstaat anerkannt wird, die Verarbeitung von Zuckerrüben, Zuckerrohr oder Melasse zu Zucker in einem anderen Unternehmen als dem des Auftraggebers erforderlich macht.