In begründeten Fällen können wichtige soziale, wirtschaftliche und kulturelle Zentren in Mitgliedstaaten oder anderen an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit teilnehmenden Ländern, die nicht an eine förderfähige Gebietseinheit angrenzen, einbezogen werden, sofern dadurch ein Beitrag zur Verwirklichung der im Programmierungsdokument festgelegten Ziele geleistet wird.